Geplante Satzungsänderungen 2025
Auf Basis einer grundlegenden Satzungsprüfung bei der Rechtsstelle des BLSV Bayern sowie notwendiger Aktualisierungen, Verdeutlichungen, Veränderungen auf aktuelle Gegebenheiten und zur Erreichung einer künftig verbesserten Rechtssicherheit für Verein und Organe schlägt der Vorstand der Sektion Regensburg des Deutschen Alpenvereins e.V. der Mitgliederversammlung am 29.04.2025 als höchstes Vereinsorgan folgende Satzungsänderungen vor.
Formal Vereinsorgan:
1. Mitgliederversammlung (Ordentlich und Außerordentlich)
2. Vorstand
3. Beirat
4. Ehrenrat
Vereinszweck
Vorschlag durch Vorstand: Ergänzung gem. BLSV-Mustersatzung zur Verdeutlichung der Bekenntnisse des Vereins und seiner Mitglieder.
§ 2 Vereinszweck
Ergänzung:
5. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität. Demokratiefeindlichen, extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen tritt der Verein entschieden entgegen.
6. Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten und er bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig vom Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat.
7. Der Verein, seine Mitglieder und Sportler sowie seine Beschäftigten und Beauftragten bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die Integrität, die körperliche und seelische Unversehrtheit sowie die Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
Ergänzung gem. DAV-Mustersatzung für Sektionen, um eine steuerliche Behandlung von Kletterer von Partnersektionen für uns zu vereinfachen und eine Steuerbefreiung zu erlangen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
2. Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen:
Ergänzung:
r) Planmäßiges Zusammenwirken mit anderen Sektionen durch die gemeinschaftliche Nutzung von Kletter- bzw. Boulderhallen.
Mitgliedschaft
Vorschlag durch Vorstand: Ergänzung gem. BLSV-Mustersatzung zur Verdeutlichung, das Mitglieder der Sektion auch zugehörig zum Deutschen Alpenverein Bundesverband sind.
§ 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.
Ergänzung:
2. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zur Sektion wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Deutschen Alpenverein vermittelt.
Vorschlag durch Vorstand: Ergänzung gem. BLSV-Mustersatzung zur Verdeutlichung und Anpassung an neue Medien und Kommunikationswege
§ 7 Mitgliederpflichten
Alte Fassung:
4. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Dies gilt nicht für Eintritte ab dem 1. September.
Neue Fassung:
4. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Bei Eintritt ab dem 1. September werden lediglich 50% des Jahresbeitrages fällig.
7. Entstehen einem Mitglied Nachteile durch Verwendung veralteter Postanschriftdaten, elektronischer Kontaktdaten, Bankverbindung, etc, weil es seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat, so erwachsen dadurch keine Ansprüche gegen den Verein.
Vorschlag durch Vorstand: Ergänzung gem. BLSV-Mustersatzung zur Verdeutlichung und Anpassung an neue Medien und Kommunikationswege
§ 9 Aufnahme
Alte Fassung:
1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich – auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel - zu beantragen.
Neue Fassung:
1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies in Textform – auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel - zu beantragen.
Vorschlag durch Vorstand: Ergänzung gem. BLSV-Mustersatzung zur Verdeutlichung und Anpassung sowie Erlangung einer Rechtssicherheit für den Verein bei Streichung von Mitglieder.
§ 11 Austritt, Streichung
Alte Fassung:
2. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderungen nicht bezahlt hat.
Neue Fassung:
2. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderungen ganz oder teilweise nicht bezahlt hat. Die Streichung ist nur dann zulässig, wenn die rückständigen Beträge mit 2-Wochen-Frist angemahnt wurden und in der Mahnung auf die Möglichkeit der Streichung hingewiesen wurde. Die Mahnung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied mitgeteilte Adresse/E-Mail-Adresse versendet wurde.
Vorschlag durch Vorstand: Ergänzung gem. BLSV-Mustersatzung zur Verdeutlichung und Bezugnahme auf die neuen Absätze aus § 2 und deren Rechtssicherheit bei Vereinsausschluss.
§ 12 Ausschluss
2. Ausschließungsgründe sind:
Ergänzung:
d) Grober Verstoß gegen die Vereinsgrundsätze gemäß § 2 Abs. 5 bis 7.
Ergänzung:
5. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann das erstinstanzlich entscheidende Organ seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
Vorschlag durch Vorstand: Ergänzung gem. BLSV-Mustersatzung zur Verdeutlichung und Bezugnahme auf die neuen Absätze aus § 2 sowie Möglichkeit des Vereins zu anderen Sanktionen außer Vereinsausschluss.
§ 12 Ausschluss
Ergänzung:
6. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand bei Vorliegen einer der in Abs. 2 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
a) Verweis,
b) Ordnungsgeld, das der Vereinsausschuss in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei dem 3-fachen des Vereinsbeitrags gemäß § 7 Abs. 1,
c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,
d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.
Vorschlag durch Vorstand: Formale Konkretisierung der rechtlichen Grundlage der Satzung.
§ 13 Abteilungen, Gruppen
Alte Fassung:
5. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen oder Gruppen nicht zu.
Neue Fassung:
5. Die Abteilungen/Gruppen können kein eigenes Vermögen bilden und haben keine eigene Rechtspersönlichkeit.
Vorstand
Vorschlag durch Vorstand: Formale Konkretisierung der rechtlichen Grundlage der Satzung sowie künftige Funktionstrennung von Schatzmeister zu 1. Vorsitz oder Vertretung 1. Vorsitz.
§ 15 Zusammensetzung und Wahl
Alte Fassung:
1. Der Vorstand besteht aus 7 Personen. Dies sind: Der/die 1. Vorsitzende, der/die Vertreter/Vertreterin des/der 1.Vorsitzenden und fünf stellvertretende Vorsitzende. Unter den stellvertretenden Vorsitzenden befinden sich der/die Ausbildungsreferent/in und der/die Vertreter/in der Sektionsjugend. Die Aufgabenverteilung im Vorstand regelt ein Geschäftsverteilungsplan.
Neue Fassung:
1. Der Vorstand besteht aus 7 Personen. Dies sind: Der/die 1. Vorsitzende, der/die Vertreter/Vertreterin des/der 1.Vorsitzenden und fünf stellvertretende Vorsitzende. Unter den stellvertretenden Vorsitzenden befinden sich der/die Schatzmeister/in und der/die Vertreter/in der Sektionsjugend. Die Aufgabenverteilung im Vorstand regelt ein Geschäftsverteilungsplan.
Formale Konkretisierung der rechtlichen Grundlage der Satzung sowie Konkretisierung der Vorstandswahl während der Mitgliederversammlung.
§ 15 Zusammensetzung und Wahl
Alte Fassung:
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von bis zu 3 Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit verkürzt oder verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds.
Neue Fassung:
2. Amtszeit und Wahlablauf
a) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wählbar als Vorstandsmitglied ist jede volljährige natürliche Person, die gleichzeitig ordentliches Mitglied des Vereins ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vor der Mitgliederversammlung schriftlich gegenüber dem Verein erklärt haben.
b) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Führt auch diese Stichwahl zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los zwischen den Kandidaten der Stichwahl.
c) Die Wahlen sind grundsätzlich geheim und schriftlich (auch mittels elektronischer Abstimmungslösungen) durchzuführen. Bewerben sich so viele Kandidaten wie Ämter zu vergeben sind, kann die Wahl offen per Handzeichen erfolgen, wenn dies die Versammlung mit relativer einfacher Mehrheit beschlossen hat.
d) Die Wahl ist erst wirksam abgeschlossen, wenn der gewählte Kandidat die Wahl angenommen hat.
e) Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit verkürzt oder verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds.
Vorschlag durch Vorstand: Formale Konkretisierung der rechtlichen Grundlage der Satzung sowie Konkretisierung der Vorstandsbezüge bezogen auf Auslagen und Ehrenamtspauschale.
§ 15 Zusammensetzung und Wahl
Alte Fassung:
4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Zuwendungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale (§3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz) sind unschädlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit tatsächlich entstanden sind. Gleiches gilt für vom Vorstand beauftragte Vereinsmitglieder.
Neue Fassung:
4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit tatsächlich entstanden sind. Gleiches gilt für vom Vorstand beauftragte Vereinsmitglieder. Die Erstattung pauschalen Aufwendungsersatzes im Rahmen der Höchstgrenzen gemäß § 3 Nr. 26 a) EstG ist zulässig.
Vorschlag durch Vorstand: Formale Konkretisierung der rechtlichen Grundlage der Satzung sowie Senkung der Einzelkompetenz je Vorstand aufgrund von internen Prozessänderungen im Arbeitsablauf.
§ 16 Vertretung
Alte Fassung:
Die Sektion wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Dessen Mitglieder sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der/die 1. Vorsitzende, der/die Vertreter/in des 1. Vorsitzenden, sowie die stellvertretenden Vorsitzenden haben Einzelvertretungsbefugnis. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr als 20.000,- Euro, so ist die Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich.
Neue Fassung:
Die Sektion wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Dessen Mitglieder sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der/die 1. Vorsitzende, der/die Vertreter/in des 1. Vorsitzenden, sowie die stellvertretenden Vorsitzenden haben Einzelvertretungsbefugnis. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr als 10.000,- Euro, so ist die Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich.
Vorschlag durch Vorstand: Formale Konkretisierung der rechtlichen Grundlage der Satzung zur Möglichkeit der Bestellung eines besonderen Vertreters des Vereins nach §30 BGB, Geschäftsführung.
§ 18 Geschäftsordnung
Alte Fassung:
5. Die Sektion kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen. Ein(e) vom Vorstand angestellte(r) Geschäftsführer(in) und deren/dessen Stellvertretung sind besondere Vertreter des Vereins (§ 30 BGB), beschränkt auf den ihm/ihr zugewiesenen Geschäftskreis. Er/Sie ist nicht Mitglied des Vorstands im Sinne von § 26 BGB. Der Geschäftsführer/Die Geschäftsführerin und deren/dessen Stellvertretung ist zur Vertretung der Sektion bei Geschäften über einen Vermögenswert von bis zu 10.000,- Euro alleine vertretungsberechtigt, bei einem Vermögenswert bis zu 20.000,- Euro zusammen mit einem zur Einzelvertretung berufenen Vorstandsmitglied oder dem zweiten Mitglied der Geschäftsführung.
Neue Fassung:
5. Die Sektion kann Mitarbeiter/-innen gegen Vergütung anstellen. Ein/-e vom Vorstand angestellte/-r Geschäftsführer/-in und deren/dessen Stellvertretung können als besondere Vertreter des Vereins (§ 30 BGB) bestellt werden, beschränkt auf den ihm/ihr zugewiesenen Geschäftskreis. Er/Sie ist nicht Mitglied des Vorstands im Sinne von § 26 BGB. Der Geschäftsführer/Die Geschäftsführerin und deren/dessen Stellvertretung, sofern als besonderer Vertreter des Vereins bestellt (§30 BGB), ist zur Vertretung der Sektion bei Geschäften über einen Vermögenswert von bis zu 7.500,- Euro alleine vertretungsberechtigt, bei einem Vermögenswert bis zu 10.000,- Euro zusammen mit einem zur Einzelvertretung berufenen Vorstandsmitglied oder dem zweiten Mitglied der Geschäftsführung, sofern als besonderer Vertreter des Vereins bestellt (§30 BGB).
Vorschlag durch Vorstand: Formale Konkretisierung der rechtlichen Grundlage der Satzung zur Möglichkeit einer formalen Satzungsänderung ohne Mitgliederversammlung, wenn dies juristisch zwingend und behördlich gefordert ist.
§ 18 Geschäftsordnung
Ergänzung:
6. Der Vorstand ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die zur Behebung gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind.
Mitgliederversammlung
Vorschlag durch Vorstand: Neufassung des Gesamtkontext Mitgliederversammlung. Zielsetzung ist die Erlangung einer Rechtssicherheit und Anpassung veralteter Regelungen.
Neue Fassung:
§ 20 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.
3. Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand bis spätestens 31.10. des Vorjahres durch das Mitteilungsblatt der Sektion Regensburg des DAV e.V. angekündigt. Zugleich wird der Termin der Mitgliederversammlung auf der Webseite der Sektion www.alpenverein-regensburg.de bekanntgegeben.
4. Alle Mitglieder sind berechtigt, bis zum 30.11.des Vorjahres schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen.
5. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und bis spätestens 28.02. eines Jahres durch das Mitteilungsblatt der Sektion Regensburg des DAV e.V. bekannt gegeben. Zugleich wird die Tagesordnung auf der Webseite der Sektion www.alpenverein-regensburg.de bekanntgegeben.
6. Nach Bekanntgabe der Tagesordnung können im Ausnahmefall noch Dringlichkeitsanträge beim Vorstand bis sieben Tage vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung eingereicht werden. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die innerhalb der oben festgelegten Fristen nachweisbar nicht eingereicht werden konnten und der Sache nach für den Verein von so herausragender Bedeutung sind, dass sie in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen sind. Der Vorstand muss diese Anträge sofort auf der Webseite der Sektion www.alpenverein-regensburg.de bekannt geben. Ferner ist erforderlich, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Antrag in die Tagesordnung aufnimmt. Anträge auf Satzungsänderung können nicht per Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
7. Die Mitgliederversammlung kann als:
a) Präsenzveranstaltung oder
b) Online-Versammlung oder
c) Präsenzversammlung in Kombination mit einer Online-Versammlung (Hybridversammlung) durchgeführt werden.
Im Online- oder Hybridverfahren wird der für die aktuelle Versammlung gültige Zugangscode mindestens einen Tag vor der Versammlung bekannt gegeben. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zugangscode und/oder sonstige Legitimationsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten. Die Mitteilung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse/Adresse versendet wurde. Die online abzugebenden Stimmen sind über einen bereits in der Einberufung hierfür mitgeteilten E-Mail-Account abzugeben. Die Stimmabgabe muss spätestens 120 Sekunden nach Beginn des Abstimmvorgangs erfolgen. Verspätet eingegangene Stimmen sind ungültig. Der Beginn der Abstimmfrist wird den online teilnehmenden Mitgliedern vom Versammlungsleiter mitgeteilt.
8. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Die Stimmabgabe hat in Textform zu erfolgen. Bei der Beschlussfassung sind alle Mitglieder zu beteiligen. Den Mitgliedern ist mitzuteilen, bis zu welchem Termin die Stimmabgabe zu erfolgen hat, wobei zwischen der Mitteilung und dem Endtermin für die Stimmabgabe eine Frist von mindestens 7 Kalendertagen liegen muss.
9. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.
§ 21 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ich. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Das gleiche Recht steht dem Ehrenrat zu.
2. Die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen.
3. Die Bekanntgabe und Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie der Tagesordnung erfolgen über die Webseite der Sektion www.alpenverein-regensburg.de.
4. Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung analog.
§ 22 Aufgaben der Mitgliederversammlung
2. Ein Beschluss ist mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.
Formaler Hinweis: Aufgrund der Änderungen in § 20 und 21 entfallen in § 22 zukünftig Abs. 2 und 3.
§ 23 Geschäftsordnung
Alte Fassung:
Der/die 1. Vorsitzende oder eine vom Vorstand bestimmte Person leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von dem/der Versammlungsleiter/in und von zwei zu Beginn der Versammlung zu wählenden Mitgliedern unterzeichnet sein.
Neue Fassung:
Der/die 1. Vorsitzende oder eine vom Vorstand bestimmte Person leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Schriftführer/in unterzeichnet sein.
Ehrenrat, Rechnungsprüfer/innen, Auflösung
Vorschlag durch Vorstand: Formale Konkretisierung der rechtlichen Grundlage der Satzung zur Begrenzung der Amtszeit des Ehrenrates. Aktuell wäre die Wahl auf Lebenszeit.
§ 24 Ehrenrat
Alte Fassung:
2. Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt, das dem Vorstand angehörende Mitglied von diesem. Er wählt sich eine/n Vorsitzende/n.
Neue Fassung:
2. Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, das dem Vorstand angehörende Mitglied von diesem. Er wählt sich eine/n Vorsitzende/n.
Vorschlag durch Vorstand: Formale Konkretisierung der rechtlichen Grundlage der Satzung in Bezug auf passives Wahlrecht sowie Amtszeit und Aufgabe eines Rechnungsprüfers.
§ 25 Rechnungsprüfung
Alte Fassung:
1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 3 Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder von Organen können nicht zugleich Rechnungsprüfer/innen werden.
Neue Fassung:
1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 3 Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können nicht zugleich Rechnungsprüfer/innen werden.
Ergänzung:
2. Scheidet ein/e Rechnungsprüfer/in während laufender Amtszeit aus, so wird die Rechnungsprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem/der noch im Amt befindlichen Rechnungsprüfer/in durchgeführt.
Vorschlag durch Vorstand: Formale Konkretisierung der rechtlichen Grundlage der Satzung in Bezug auf Sprachform, Geschlechterform sowie Gültigkeitsdatum einer jeden Satzungsversion.
Ergänzung:
§ 27 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Funktionen von Personen jeglichen Geschlechts besetzt werden.
Ergänzung:
§ 28 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am ............... geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.